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Pro Turf 21-5-6+2.5CaO+2.5MgO
Pro Turf von Everris ist der neue Mehrnährstoffdünger mit Poly-S-Technologie, entwickelt für die professionelle Rasenpflege. Durch die gleichmäßige Stickstoff-Freisetzung ist ein kontinuierliches Gräserwachstum von bis zu 2 Monaten gewährleistet.
Die kontrollierte Nährstoff-Freigabe in Kombination mit einem Mehrnährstoffdünger macht Pro Turf einzigartig. Zusätzlich verfügt jedes Produkt über Magnesium und Kalzium, das macht Ihren Rasen nicht nur grüner sondern auch gesünder. Pro Turf sorgt für eine positive und schnelle Reaktion Ihres Rasens.
Der Poly-S Anteil in ProTurf sorgt für eine gleichmäßige Stickstoff-Freisetzung und erzeugt so ein gleichmäßiges Wachstum der Gräser. Der nicht umhüllte Anteil sorgt für eine gute Startwirkung, auch bei kühleren Temperaturen.
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Hinweise nach CLP-Verordnung
Dieses Gemisch ist gemäß Bestimmung (EG) Nr. 1272/2008 [EU-GHS] als nicht gefährlich eingestuft.
Signalwort: Keine
Sonstige Gefahren (UN-GHS)
- H316 - Verursacht leichte Hautreizung
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Produktvorteile
- Aufgrund des hohen N-Anteils ideal für den Saisonstart
- 25% des Stickstoffs sind umhüllt
- Gute Wirkung auch bei kühleren Temperaturen
- Für Rasenflächen ab 6 mm Schnitthöhe
- Feine Granulierung für ein schnelles Eindringen in die Grasnarbe
- Der nicht umhüllte Anteil sorgt für eine gute Startwirkung
- Enthält Kalzium und Magnesium
- Empfohlene Aufwandmenge: 27.5 g/m²
- Laufzeit: 2 Monate
Anwendungshinweise:
Auf trockenem Rasen anwenden, anschließende Beregnung verbessert das Eindringen in die Narbe und beschleunigt die Startwirkung. Nach dem Mähen ausbringen, um ein Aufnehmen mit dem Mäher zu vermeiden.
Garantierte Analyse:
Oxide
21% | Gesamtstickstoff (N)
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5% | Phosphat (P2O5)
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6% | Kaliumoxid (K2O)
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2,5% | Kalziumoxid (CaO)
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2,5% | Magnesiumoxid (MgO)
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25,0% | Schwefeloxid (SO3) |
Elemental
21% | Gesamtstickstoff
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2,2% | Phosphat
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5,0% | Kalium
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1,8% | Kalzium
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1,5% | Magnesium
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10,0% | Schwefel |
Empfohlener Anwendungszeitraum:
Mitte März - Mitte Juli
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SICHERHEITSHINWEISE:
Anwendungsbestimmungen/Auflagen:
Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen grundsätzlich nur dann angewendet werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Für Anwendungen auf anderen Flächen (sogenanntes Nichtkulturland wie z. B. Hofflächen, Garagenzufahrten, Gehwege) oder für befestigte Flächen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung des für Sie zuständigen Pflanzenschutzdienstes.
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewendet werden. Die in der Gebrauchsanleitung genannten Abstände zu Gewässern wie Flüssen, Bächen, Seen, Gräben, Gartenteichen sind unbedingt einzuhalten. Gesonderte Abstandsregelungen gelten in einzelnen Bundesländern.
Zum Schutz des Grundwassers darf die Anwendung der beiliegenden Pflanzenschutzmittel in Wasserschutzgebieten dann nicht erfolgen, wenn dies in der Gebrauchsanleitung aufgeführt ist. Angaben, ob Ihr Garten in einem Schutzgebiet liegt, können Sie bei Ihrer Kreisbehörde erfragen.
Sind Pflanzenschutzmittel als bienengefährlich gekennzeichnet, dürfen sie grundsätzlich nicht an blühenden Pflanzen sowie an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden (auf Honigtau an den Pflanzen achten), angewendet werden. Für die Anwendung innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs ist die Zustimmung des Imkers erforderlich.
Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Hinweise zum Schutz des Pflanzenschutzmittel-Anwenders (insbesondere Schutzkleidung) sind zu beachten.
Die Produktinformationen ersetzen nicht die Beachtung der Gebrauchsanweisung.
Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen. Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge in der Kennzeichnung beachten.
Bitte beachten Sie das Sicherheitsdatenblatt.
Bitte beachten Sie die Hinweise zu Kauf, Anwendung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln.
Bitte beachten Sie bei allen Anwendungen das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz (12-Abs-2-PflSchG).